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Buchbeiträge:

W Oberndorfer:
"Ein Vorschlag zur Neuformulierung der 20% - Klausel in der ÖNORM B2110";
in: "Festschrift 60. Geburtstag Prof. Krejci, Band 2", Verlag Österreich, Wien, 2001, S. 1 - 9.



Kurzfassung deutsch:
These:

Die 20%-Klausel ist dazu vorgesehen, kalkulativ begründete Änderungen in der Kostenstruktur von Einheitspreisen, die allein durch Mengenänderungen bedingt sind, bei sonstiger Unverändertheit der Art der Leistung und Umstände der Leistungserbringung, gegenüber dem Vertragspartner durchzusetzen. Sinn und Zweck ist, den Vertrags-partnern die Möglichkeit zu nehmen, den Vertrag wegen Änderung der Geschäftsgrundlage als Folge bloßer Mengenänderungen anzufechten. Damit fallen alle Mengenänderungen, die mit einer Änderung der Art der Leistung oder einer Änderung der Umstände der Leistungserbringung untrennbar verbunden sind, aus dem Anwendungsbereich der 20%-Klausel heraus.

Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.