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Diplom- und Master-Arbeiten (eigene und betreute):

K. Shebl:
"Gewerbe- und handelsrechtliche Voraussetzungen der Bauherrn-Einsatzformen";
Betreuer/in(nen): W Oberndorfer, L. Prestros; Institut für interdisziplinäres Bauprozessmanagement, FB Bauwirtschaft, 2007; Abschlussprüfung: 12.01.2007.



Kurzfassung deutsch:
Die vorliegende Diplomarbeit ist die Erarbeitung der gewerberechtlichen Voraussetzungen der verschiedenen Bauherrn-Einsatzformen mit der zusätzlichen Erhebung, ob und wann diese dem Handelsrecht unterliegen und als Kaufmann gelten.
Unter dem Hintergrund der fortschreitenden Deregulierung der Berufszugänge dient diese Arbeit dazu, den Ist-Stand aufzunehmen und zu bewerten.

Die miteinander konkurrierenden gesetzlichen Grundlagen der Erbringung von Planungsleistungen - Gewerbeordnung und Ziviltechnikergesetz - werden gegenübergestellt und miteinander verglichen mit dem Ergebnis, dass sich die Berechtigungen im Wesentlichen nicht unterscheiden. Das bezieht sich auch auf die Gutachtertätigkeit. Der Zugang zur Erbringung von Architektenleistungen ist nicht nur Mitgliedern der Architekten- und Ingenieurkammer vorbehalten.

Der Zugang der einzelnen Ausführungsleistungen, die zur Errichtung eines Bauwerks notwendig sind, ist in der Gewerbeordnung grundsätzlich determiniert. In den einzelnen Modellen der Bauherrn-Einsatzformen werden diese Leistungen in verschiedener Tiefe zusammengefasst oder an Dritte delegiert. Für eine gesamtheitliche Leistungserbringung oder Weitergabe sind die Zugangsvoraussetzungen nicht dezidiert geregelt. Jedoch lässt sich aus trotzdem feststellen, dass bauliche General- und Totalunternehmerleistungen in der Regel in den Vorbehaltsbereich der Baumeister fallen.

Zusätzlich wird das System der Bauherrn-Einsatzformen im angloamerikanischen Raum erarbeitet und es werden punktuelle Zusammenhänge und Vergleiche mit dem System, welches in Kontinentaleuropa vorherrscht, angestellt, mit dem Ergebnis, dass die für die Errichtung eines Bauwerks notwendigen Einzelleistungen in den angloamerikanischen Ländern anders zusammenfasst werden.
Beispielsweise entspricht der Construction Manager at risk einem österreichischem Generalübernehmer. Ein Construction Manager for fee erbringt Teilleistungen der in Österreich gängigen Projektsteuerung und Örtlichen Bauaufsicht. Zwischen diesen beiden Formen des Construction Managements gibt es darüber hinaus eine Vielzahl von Mischformen.

Kurzfassung englisch:
This Master´s Thesis is the formulation of the precondition to commercial law of the different awarding authorities with the further inquiry, in which cases these are subject to trade law.
Against the background of proceeding deregulation of commercial licences, this paper evidence to valorise the actual state.

The concurrent legislation of supply of management and planning services - commercial law versus civil-engineering law - are faced and compared with the result that there is no main difference. That regards even evaluator services.

The access to individual physical construction performance is regulated in the trade regulations. Through the different awarding authorities these performances are combined or delegated to third parties. The legal precondition for combined performances is not regulated in detail. Nevertheless the right to act as a general contractor is normally reserved to government-approved master builders.

Moreover the system of awarding authorities in the Anglo-American countries is described und compared to the system of continental Europe.
For example is the Construction Manager at risk similar to the Austrian Generalübernehmer. The Construction Manager for fee assumes parts of the performance from the Austrian Projektsteuerung und Örtlichen Bauaufsicht. Between these two extreme forms of Construction Managements are several variations.

Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.