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Vorträge und Posterpräsentationen (ohne Tagungsband-Eintrag):

W. Proksch:
"e-Mail-Disclaimer und ihre rechtliche (Un-)Wirksamkeit";
Vortrag: Internationales Rechtsinformatik Symposion, Universität Salzburg (eingeladen); 26.02.2004 - 28.02.2004.



Kurzfassung deutsch:
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Begriff und den unterschiedlichen Erscheinungsformen sog e-Mail-Disclaimer und soll derartige (e-Mails häufig beigefügte) Anhänge und Klauseln rechtlich eingehender betrachten. Dabei wird zunächst der Begriff erläutert und im Hinblick auf die aus den Formulierungen und Bestimmungen eines Disclaimers jeweils erkennbare Absicht eine Systematisierung vorgenommen; im Anschluss daran werden typische "Regelungsinhalte" in Gruppen untergliedert und dargestellt; letztere werden in weiterer Folge insb hinsichtlich ihrer rechtlichen Relevanz einer näheren Untersuchung unterzogen, wobei gezeigt werden soll, dass e-Mail-Disclaimer insgesamt weitestgehend entbehrlich bzw (vertrags-)rechtlich unwirksam sind.
Die in e-Mail-Disclaimern enthaltenen Erklärungen können nach der aus ihnen zu entnehmenden Absicht bzw dem Zweck des Erklärenden in Wünsche, Wissenserklärungen und Willenserklärungen unterschieden werden. Im Hinblick auf den jeweiligen Regelungsinhalt ist eine weitere Einteilung möglich, wobei sich zeigt, dass Erklärungen zur Vertraulichkeit und Kenntnisnahme des Inhalts, zur Verwendung der e-Mail und darin enthaltener personenbezogener Daten, zur Verantwortlichkeit für durch die e-Mail verursachte Schäden, zur rechtlichen Relevanz des Inhalts allgemein und (eher selten) zur Rechtswahl und Gerichtsstand regelmäßig anzutreffen sind. Eine rechtliche Wirksamkeit bzw Relevanz ist im Bereich von Wissenserklärungen bzw Vorstellungsmitteilungen grundsätzlich nicht gegeben. In Disclaimern enthaltene Willenserklärungen entfalten (abgesehen von der ihnen immanenten Bindungswirkung) hingegen nur dann Rechtswirkungen, wenn der Empfänger diesbezüglich ausdrücklich seine Zustimmung erklärt hat oder aus besonderen Umständen eine Zustimmung des Empfängers fingiert werden kann. Frei bleibende Wünsche sind rechtlich ohne Belang.
Schon angesichts der Fülle der auf elektronische Kommunikation ohnedies anzuwendenden Rechtsvorschriften gerade im telekommunikations-, datenschutz- oder urheberrechtlichen Bereich erscheinen Disclaimer weitestgehend entbehrlich. Der Umstand, dass in Disclaimer aufgenommene rechtsgeschäftliche Erklärungen mangels Zustimmung des Empfängers in der ganz entschiedenen Mehrzahl der Fälle nicht zu einem Vertragsschluss führen, bestärkt dies durchaus.

Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.