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Bücher und Buch-Herausgaben:

A. Kanonier:
"Grünlandschutz im Planungsrecht";
Orac-Verlag, Wien, 1994, ISBN: 3-7007-0566-2; 306 S.



Kurzfassung deutsch:
Das Österreichische Statistische Zentralamt weist 1991 für Österreich 0,79% der gesamten Landesfläche als Bauland und 1,89% als Ver¬kehrs¬flä¬chen aus. Die verbleibenden 97% sind Freiflächen im weitesten Sinne, die eine Vielzahl von Funktionen er¬füllen und verschiedene Nutzun¬gen ermögli¬chen. Landwirtschaftlich ge¬nutzte Flächen, Wiesen, Weiden, Almen, Wälder, Gewässer, natur¬nahe Flächen, Gebirgs¬re¬gi¬on¬en, Gletscher oder Moore sind entschei¬dende Raum¬faktoren, an die un¬ter¬schiedliche Nutzungswünsche heran¬ge¬tragen werden. Verstärkt wur¬den in den vergangenen Jahrzehnten Frei¬flächen anderen Ver¬wen¬dungs¬zwecken zu¬geführt, wobei vor allem die Errichtung von Bau¬lich¬keiten besonders nachhaltige Folgen zeigte. Die Ausdehnung der Sied¬lungs¬gebiete und die Errichtung von Baulich¬keiten in isolierter Lage ver¬brauchten Freiland und folgten nur selten plan¬mäßigen Ge¬stal¬tungs¬ab¬sichten.
Raum¬planerische Probleme ergeben sich hierbei nicht in erster Linie aus den quantitativen Verlusten an Freiflächen, obwohl auch in man¬chen alpi¬nen Regionen die Baureserven nahezu ausgeschöpft sind. Viel¬mehr stellen die vielfältigen Auswirkungen auf Naturhaushalt, Land¬schafts- und Ortsbild, Erholungswir¬kung, Gemeindehaushalt, Ver¬kehrs¬auf¬kom¬men, land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Sied¬lungs¬ge¬füge Be¬lastun¬gen dar, die über die eigentliche Grundfläche weit hinaus¬gehen. Ein¬zelbauwerke in der freien Landschaft führen nicht nur zu einer punktuel¬len Versie¬gelung des jeweiligen Standortes und somit zu Ein¬grif¬fen in das labile Gleichgewicht be¬stehender Ökosysteme, son¬dern ha¬ben oftmals Initialwirkung und beein¬flussen ein Vielfaches der direkt be¬troffenen Flächen.
Der grünlandverbrauchenden Entwicklung im Siedlungswesen stehen im Ver¬waltungs¬recht zunehmend Bestimmungen gegenüber, die auf die Er¬hal¬tung von Freiland abzielen. Das Recht des Grundstückseigentü¬mers, ,,frei über sein Eigentum zu verfügen``, wird aus öffentlichen In¬teressen ein¬geschränkt. Die von Baulichkeiten freizuhaltenden Gebiete werden durch einzelne Rechtsmaterien differen¬ziert geschützt. Bund, Länder und Gemein¬den regeln den Zugriff auf Freiflächen, sehen un¬ter¬schied¬li¬che Baulichkeiten als zulässig an und legen je nach Interes¬senlage Aus¬nah¬me¬kriterien fest. Auf Grund der komplizierten und einan¬der über¬lagern¬den rechtlichen Be¬stimmungen ist nur mit erhebli¬chem Aufwand und ausreichender Kenntnis der Rechtslage feststellbar, für welche Flä¬chen welche Nut¬zungsbeschränkungen bestehen und un¬ter welchen Vor¬aus¬setzungen die Errichtung von Baulichkeiten zulässig ist.
Die verschiedenen Beschränkungen für Bauführungen im Grünland ha¬ben zu einem unterschiedlichen, insgesamt aber zu keinem befriedigen¬den Schutz von Freiflächen geführt, wodurch ,,die in den Raum¬ord¬nungsG niedergeschriebenen Grundsätze nicht selten in ihr Gegenteil ver¬kehrt`` wurden. Die an¬ge¬strebten Leitbilder in den Raum¬ordnungs¬ge¬setzen konnten hin¬sicht¬lich des sparsamen Bo¬den¬ver¬brau¬ches und ins¬be¬sondere der Ver¬mei¬dung einer Siedlungstätigkeit in isolier¬ter Lage nur selten in die Pra¬xis um¬gesetzt werden. Die schein¬bar will¬kürliche An¬ordnung von Bau¬lich¬keiten wi¬derspricht der Tat¬sache, daß von 2.348 Ge¬meinden in Öster¬reich rund 2.000 Gemein¬den oder 86% einen aktu¬el¬len rechts¬kräf¬ti¬gen Flä¬chen¬widmungsplan be¬sitzen, der Nutzun¬gen und die da¬mit ver¬bun¬de¬nen Baulichkeiten für alle Flä¬chen einer Ge¬mein¬de festlegen soll. Be¬rück¬sichtigt man ferner, daß zu¬sätz¬liche Rechts¬materien dar¬auf abzie¬len, die freie Land¬schaft zu er¬hal¬ten, kann die Effizienz und Wir¬kung der raumrele¬van¬ten rechtli¬chen Be¬stim¬mun¬gen bezweifelt wer¬den. Die mit Bau¬führungen im Grünland verbun¬de¬nen Probleme sowie die Not¬wendigkeit des sparsamen Um¬gangs mit der knappen Ressource Grund und Boden sind in breiten Bevölkerungs¬schich¬ten nicht hinreichend bekannt ÷ das indi¬viduelle Handeln Bau¬wil¬li¬ger wird durch Argumente des Bodenschutzes kaum beeinflußt.
Auf die unbefriedigende Situation des Grünlandschutzes haben die Ge¬setz¬geber durch jüngste Novellierungen reagiert und zusätzliche Be¬stim¬mun¬gen im Raumordnungs-, Na¬tur¬schutz- und Grundverkehrsrecht auf¬ge¬nommen. Die Wirkung und die Umsetzbar¬keit von generellen Be¬wil¬li¬gungs¬pflichten für Grünland¬bau¬ten, Land¬schafts¬pflegemaßnahmen, stren¬geren Kontrollen durch Land¬schafts¬schutz¬anwälte im Naturschutz¬recht und verstärkten über¬ört¬li¬chen Pla¬nungen, Baugeboten und privat¬recht¬lichen Maßnah¬men durch das Raum¬ord¬nungs¬recht wird sich zei¬gen. Die gestiegene Bedeutung des Grün¬land¬schutzes zeigt sich jeden¬falls deutlich ÷ auch durch die ent¬spre¬chend strengen Bestimmungen in den neuen Grundverkehrsge¬setzen der Länder.
Die Bestimmungen des Grünlandschutzes sind hinsichtlich Geltungsbe¬reich und Wir¬kung unübersichtlich. Ausgehend von der Frage nach Ur¬sachen und Aus¬wirkung von Bauführungen im Grün¬land, ist es Ziel dieser Arbeit, auf¬zuzeigen, welche Nutzungsbeschränkungen hinsichtlich der Bauführun¬gen im Freiland beste¬hen und welche Möglichkeiten und Aus¬nahmen diese Wid¬mungs¬fest¬le¬gun¬gen enthalten. Darüber hinaus ist das Zu¬sam¬men¬wirken der einzelnen Rechtsbereiche und die daraus re¬sul¬tierende Problematik aufzuzeigen, insbesondere das Ver¬hältnis der ein¬zelnen Rechts¬materien zur örtlichen Raumplanung.
Die Aufteilung der Freiflächen in verschiedene Kom¬pe¬tenz¬be¬reiche ver¬lei¬tet zur isolier¬ten Betrachtungsweise inso¬fern, als viel¬fach im Pla¬nungs¬pro¬zeß nur die Möglichkeiten einer (Rechts-)Materie heran¬ge¬zo¬gen werden und die restli¬chen Bereiche, da in eine andere Zu¬ständig¬keit fal¬lend, als ,,Ne¬gativflächen`` und somit als fixe Vorgaben über¬nom¬men wer¬den. Die funk¬tionalen Zusammenhänge zwischen den natur¬räum¬li¬chen Bereichen er¬fordern eine fächerüber¬greifende Be¬trach¬tungs¬weise, will eine plan¬mäßige und vorausschauende Gestaltung von Ge¬bieten er¬zielt werden. Voraus¬setzung für umfassende Freiland¬ge¬stal¬tun¬gen sind Kennt¬nisse über Grenzen und Mög¬lichkeiten der durch die je¬wei¬ligen Ge¬biets¬fest¬le¬gun¬gen geschaffenen Nutzungseinschrän¬kun¬gen.
Einleitend werden unterschiedliche Interessen hin¬sicht¬lich der Bau¬füh¬run¬gen im Grünland erörtert und die Notwendigkeit des spar¬samen Um¬gangs mit Grund und Boden begründet. Der Bearbeitung der recht¬li¬chen Umsetzung des Grünland¬schutzes werden Überlegun¬gen hin¬sicht¬lich Eigentumsbeschränkungen durch anlagen- und boden¬nutzungs¬be¬zo¬ge¬ne Rechtsmaterien vorangestellt.
Der ausführlichste Teil der Arbeit ist den grünlandbezogenen Bestim¬mun¬gen des Raum¬ord¬nungs¬rechts, den ÷ aus¬gehend von den Zielset¬zun¬gen ÷ bestehenden Möglichkeiten und Grenzen des Grün¬land¬schutzes auf überörtlicher und örtlicher Planungsebene ge¬wid¬met. Be¬han¬delt werden auf überörtlicher Ebene regionale Grünzonen und Sied¬lungs¬grenzen sowie auf kommu¬naler Ebene die Widmungsfestle¬gun¬gen in Flächen¬widmungs¬plänen, wobei versucht wird, auf die Beson¬der¬hei¬ten einzelner Länder hinsichtlich Wid¬mungs- und Nutzungs¬ka¬te¬go¬rien ein¬zugehen und die mit den Widmungen verbun¬denen Nutzungs¬be¬schrän¬kungen darzustellen. Die Kri¬terien für Grün¬land¬wid¬mungen sol¬len den Ermes¬sensspielraum der Pla¬nungsbehörde und die daraus fol¬gen¬den Vollzie¬hungs¬probleme aufzei¬gen. Welche Bau¬füh¬run¬gen im Grün¬land durch Aus¬nahme¬be¬stimmungen als zulässig an¬zu¬se¬hen sind und nach welchen Kriterien die Baubehörde Vor¬haben im Grün¬land zu be¬urteilen hat, wird zusätzlich behandelt. Ebenso wird auf Mög¬lich¬keiten und Grenzen neuer Instru¬mentarien des Raum¬ord¬nungs¬rechts ein¬gegangen. Die Dar¬stel¬lung der geltenden Rechtslage wird er¬gänzt durch die Entscheidungen der Höchstge¬richte in Grün¬land¬fragen.

Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.