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Zeitschriftenartikel:

A. Kanonier:
"Änderungen von Flächenwidmungsplänen im österreichischen Raumordnungsrecht";
Journal für Rechtspolitik, Heft 6 (1998), S. 73 - 86.



Kurzfassung deutsch:
Die Siedlungs- und Bautätigkeit auf Gemeindeebene wird in Österreich weitgehend durch örtliche Raumpläne gesteuert. Das österreichische Planungsrecht bestimmt für die örtliche Raumpla¬nung, die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, ein umfassendes und flächendeckendes Instrumentarium. Als zentrales Instrument der örtlichen Raumplanung regelt der Flächenwidmungsplan die räumliche Nutzung in einer Gemeinde durch rechtsverbind¬liche Festlegungen von Widmungs- und Nutzungsarten für jede einzelne Liegenschaft.
Da alle Gemeinden Österreichs über verbindliche Flächenwidmungspläne verfügen, kommt den Änderungsbestimmungen in den Raumplanungsgesetzen der Länder besondere Bedeutung zu, weil für eine Vielzahl von Planungsmaßnahmen Umwidmungen erforderlich und somit die jewei¬ligen Änderungsbestimmungen anzuwenden sind. Die Regelungen für Änderungen von Flä¬chenwidmungsplänen in den einzelnen Raumordnungsgesetzen verdeutlichen die Versuche, das Planungsermessen der Gemeinden hinsichtlich Umwidmungen zu steuern. Um einerseits im Sinne der "Plangewährleistung" die verbindliche Nutzungsverteilung möglichst beständig zu halten und um andererseits auf die der Planung zugrunde liegenden Dynamik reagieren zu können, werden Änderungsvoraussetzungen bestimmt, die auf eine vielfältige Planungspraxis treffen. Insgesamt kann der Planungsspielraum der Gemeinden durch geltende Flächenwidmungspläne erheblich reduziert sein, "weil die Frage nach den inhaltlichen Grenzen des Planungsermessens auf die Frage hinausläuft, ob ein bereits bestehender Plan abgeändert werden darf" . Dabei stellt sich in zunehmendem Maße das Problem, wie Planbeständigkeit und -flexibilität sinnvoll kombiniert werden können. Es ist der Frage nachzugehen, welche Möglichkeiten und Beschränkungen sich für die Gemeinden aus den planungsrechtlichen Bestimmungen ergeben, ihre aktuellen Nutzungs¬wünsche zu realisieren, und inwieweit eine erhöhte Planbeständigkeit oder eine stärkere Flexibili¬tät aus planerischer Sicht einerseits und rechtlicher Sicht andererseits geboten erscheint.

Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.