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Scientific Reports:

A. Kanonier:
"Raumordnungsrechtlicher Umgang mit gefährdetem Bau- und Widmungsbestand";
Report for Niederösterreichische Landesregierung, Umweltbundesamt; 2009; 112 pages.



German abstract:
Zu den zentralen Aufgaben der Raumplanung zählen die Ausweisung von Bauland in geeigneten Bereichen sowie - umgekehrt - das Freihalten von Bereichen, die aufgrund ihres Gefähr-dungspotentials für eine Bebauung nicht geeignet sind. Auch wenn nur vereinzelt in den Zielbe-stimmungen ausdrücklich auf gefährdeten Widmungsbestand eingegangen wird, ergibt sich insgesamt aus den gesetzlichen Zielen, dass gefährdete Siedlungsbereiche wesentlichen Raumplanungsanliegen widersprechen. In verstärktem Maße ist allerdings festzustellen, dass bestehende Bauten sowie gültige Bauland-Widmungen durch Naturgefahren beeinträchtigt werden. Baulandwidmungen in Gefährdungsbereichen stehen tendenziell mit den gesetzlichen Raumordnungszielen und Widmungskriterien im Wiederspruch, die auf eine Freihaltung von Gefahrenzonen abzielen.
Ausgehend vom siedlungspolitischen Ziel, Gefährdungsbereiche möglichst von Bauführungen freizuhalten, gibt es im Wesentlichen drei Typen von Maßnahmen im Umgang mit gefährdetem Bestand:
. Raumplanungsrechtliche Maßnahmen bezüglich bestehenden Baulandwidmungen,
. Baurechtliche Maßnahmen bezüglich Baubestand - Objekt- und Bauplatzschutz (von technischen Verbesserung bis zur Absiedlung),
. Maßnahmen zur Reduktion der Gefährdung und Einschränkung der Gefahrenbereiche.
Im Raumordnungsrecht der Länder wird unterschiedlich festgelegt, welche Gefährdungsberei-che raumordnungsrechtlich relevant sind, also welche Gefährdungsbereiche kenntlich zu ma-chen sind und wo Widmungsverbote für Bauland gelten. Im Zusammenhang mit bestehenden Baulandwidmungen in Gefährdungsbereichen kommt den Ausnahmebestimmungen insofern eine besondere Bedeutung zu, als für diese Anwendungsfälle das grundsätzliche Widmungs-verbot für Bauland aufgehoben wird.
Bei Baulandwidmungen unterscheiden einzelne ROG im Zusammenhang mit Naturgefahren zwischen bebautem und unbebautem Bauland. Grundsätzlich kann bei Regelungen, die Bauland in Gefährdungsbereichen behandeln, davon ausgegangen werden, dass Änderungsver-pflichtungen lediglich unbebautes Bauland betreffen. Bebautes Bauland bleibt in der Regel als solches erhalten, wobei vereinzelt auch innerhalb des bebauten Baulandes zusätzliche, baube-schränkende Festlegungen wie Aufschließungszonen festgelegt werden können.
Einzelne ROG sehen spezifische Bestimmungen für den Umgang mit bestehendem Bauland in Gefährdungsbereichen vor. Die ROG enthalten teilweise Regelungen für Bauland in Gefähr-dungsbereichen, welche die Baulandwidmung als solche nicht beseitigen, jedoch zusätzliche Nutzungs- und Baubeschränkungen festlegen, wie Bausperren oder Aufschließungszonen. Auf-fällig ist bezüglich der raumordnungsrechtlichen Regelungen für Baulandwidmungen in Gefähr-dungsbereichen die unterschiedliche Regelungsintensität in den Bundesländern. Während etwa in der Stmk mit Bausperren, Aufschließungs- und Sanierungsgebieten mehrere Einschrän-kungsmöglichkeiten für gefährdetes Bauland vorgesehen sind, bestimmen andere Bundesländer deutlich weniger bis keine speziellen Maßnahmen.
Durch Widmungsänderungen in Gefährdungsbereichen können bestehende Nutzungsmöglich-keiten reduziert und damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen so verändert werden, dass das Schadenspotential künftig nicht erhöht wird. Die ROG verpflichten den kommunalen Planungsträger bei Bauland in Gefährdungsbereichen teilweise zur Planänderung. Zu unter-scheiden ist diesbezüglich zwischen speziellen Regelungen, die sich ausdrücklich mit der Plan-änderung in Gefährdungsgebieten beschäftigen, und allgemeinen Änderungsbestimmungen. Besondere gesetzliche Bestimmungen zur Abänderung der Flächenwidmungspläne für Bauland in Gefährdungsbereichen gelten in Ktn und NÖ, wobei einer Erhöhung des Schadenspotentials im Wesentlichen durch Umwidmungen von Bauland in Grünland (Rückwidmungen) begegnet werden soll. In beiden Bundesländern werden für Rückwidmungen besondere Rahmbedingungen sowie Ausnahmen gesetzlich bestimmt.

Created from the Publication Database of the Vienna University of Technology.