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Zeitschriftenartikel:

J. Lehner:
"Dynamische Beweislastverteilung in der Organhaftung";
ecolex, - (2014), 2; S. 153 - 157.



Kurzfassung deutsch:
Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sind berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen sowie diese nach außen zu vertreten. Wegen der Verwaltung fremden Vermögens kommt den Geschäftsleitern "eine treuhänderische Funktion sowie eine besondere Vertrauensstellung" gegenüber der Gesellschaft zu. Entgegen jener von Mertens entwickelten und mittlerweile auch von der öRsp vereinzelt aufgegriffenen Rechtsansicht stellt die Organhaftung jedoch kein Sonderhaftungsrecht dar. Ebenso wenig begründet § 84 Abs 2 AktG - per analogiam auf die Geschäftsführerhaftung anwendbar - ein Sonderbeweisverteilungsrecht.

Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.