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Contributions to Books:

J. Lehner:
"Gefährliche Pfade? Gedanken zur Wegehalterhaftung und Verkehrssicherungspflichten im alpinen Raum";
in: "Raumplanung. Jahrbuch des Departments für Raumplanung der TU Wien 2014", M. Haslinger, M. Getzner, S. Zech (ed.); NWV Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien, 2014, ISBN: 978-3-7083-1010-7, 41 - 53.



German abstract:
Die Bestimmung des §1319a ABGB ("Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze durch einen Weg"), welche die Haftung des Wegehalters gegenüber Dritten regelt, die den Weg benützen und durch dessen mangelhaften Zustand geschädigt werden, wurde erst relativ spät durch das BGBl 1975/416 in das seit 1812 in Kraft stehende Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) eingefügt. In vergleichbaren Rechtsordnungen fehlt eine derartige Rechtsvorschrift überhaupt, da mit den von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten eine befriedigende Lösung ebenso ohne gesetzliche Grundlage möglich erscheint. Nach den - nicht positivierten - deliktischen Verkehrssicherungspflichten, hat jeder der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. Die Entwicklung der Verkehrssicherungspflichten hat, wie schon begrifflich naheliegend, ihren Ausgang bei der Haftung für Verkehrsflächen genommen. So galt auch in Österreich bereits vor Einführung des §1319a ABGB aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungspflichten, dass "jeder der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, für die Verkehrssicherung zu sorgen hat." Gleiches musste demnach gelten, "wenn der Wegehalter von seinem Grund und Boden aus eine Gefahrenquelle auf eine der Öffentlichkeit zugängliche Verkehrsfläche wirken lässt."

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