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Zeitschriftenartikel:

J. Lehner, B. Langoth:
"Kontrahierungszwang und (Un)Gleichbehandlung nach der AWG Novelle 2013";
Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht, - (2015), 2; S. 43 - 50.



Kurzfassung deutsch:
Da bestehende Sammelpartner - ebenso wie Gemeinden und Gemeindeverbände - in ihren jeweiligen Sammelregionen als essential facilities marktbeherrschenden sind, sah sich der Gesetzgeber im Rahmen der AWG-Novelle Verpackung berufen einen ohnehin aus dem Wettbewerbsrecht ableitbaren Kontrahierungszwang zu positiveren. Demzufolge wurde die Behandlung aller Sammel- und Verwertungssysteme "nach den gleichen Grundsätzen" gesetzlich festgeschreiben. Dabei hat es der Gesetzgeber jedoch verabsäumt den essential facilities die Verpflichtung aufzuerlegen, in der jeweiligen Sammelregion "allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise bekanntzugeben." Besser hätte der Gesetzgeber einen fast 100 Jahre währenden Grundsatz der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre ins Kalkül gezogen: "Ein Kontrahierungszwang, der nur anordnen würde, dass ein Rechtssubjekt mit einem anderen einen Vertrag bestimmter Art abschließen muss, ohne jedweder Leistung und Gegenleistung zu bestimmen oder anzugeben, in welcher Weise die Vertragsbedingungen ohne Vereinbarung festzusetzen sind, wäre eine juristische Anomalie." In der geltenden Fassung vermag der legistisch verunglückte Kontrahierungszwangs nämlich keineswegs die vom Gesetzgeber intendierte Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen und Marktzutrittsschranken zu bewirken. Ganz im Gegenteil er bietet Monopolisten ein taugliches Instrument neue Mitbewerber auszusperren. Von der "Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs, der auch EU-Wettbewerbsvorgaben entspricht" kann daher keine Rede sein.

Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.