Zeitschriftenartikel:
G. Strasser:
"Zur Bestimmung von Begriffen in der ÖNORM B 2118:2021";
Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht,
5
(2022),
42;
S. 202
- 206.
Kurzfassung deutsch:
Zwischen Wörtern und Begriffen ist zu unterscheiden. Begriffen kommt in der Rechtssetzung besondere Bedeutung zu. Kann über verwendete Begriffe Unklarheit bestehen, sind Begriffsbestimmungen einzuführen. Im Gegensatz zur ÖNORM B 2110:2013 gelten für die Anwendung der ÖNORM B 2118:2021 nicht nur Begriffsbestimmungen aus dem Verdingungswesen, sondern auch aus dem Projektmanagement und dem Risikomanagement. Diese werden über Verweise auf die DIN 69901-5:2009 und die ÖNORM D 4900:2021 eingeführt. Welche Bedeutung kommt diesen zusätzlichen Begriffsbestimmungen zu und ist deren Übernahme tatsächlich erforderlich oder gar verwirrend?
Erstellt aus der Publikationsdatenbank der Technischen Universität Wien.